SERVICE

Service und Dienstleistungen im Überblick

DIENSTLEISTUNGEN

Unsere Dienstleistungen im Überblick

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KOMPLETTLADUNGEN INNERHALB DER EU

Ihre Komplettladungen in einer Hand, wir organisieren Ihre Komplettladungen und Transporte innerhalb der EU.

GPS-TRACKING

Alle unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Tracking-System ausgestattet. Dies ermöglicht uns den genauen Standort des Fahrzeuges abzufragen.

ADR-BESCHEINIGUNG

Unsere Fahrer verfügen über eine ADR-Bescheinigung, mit der es uns möglich ist, Gefahrguttransporte eigenständig durchzuführen.

TERMINGERECHTE LIEFERUNG

Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr im Einsatz, damit jede Lieferung termingerecht an ihrem Bestimmungsort eintrifft.

Truck Werkstatt-Service

Wir bieten Reparaturen an Zugmaschinen/LKW, Auflieger/Anhänger aller Fabrikate. Bremsen, Planen (Planenzertifikate nach VDI 2700/Daimler Zertifikat), Radlagern, Hubdach, Edscha, Elektrik, Palettenanschlagleiste, Unterfahrschutz, TÜV- und SP-Service, Hol- und Bring-Service und alle Reparaturen außer Motor. Bitte stellen Sie Ihre Reparaturanfrage an:

werkstatt@ds-logistics.de

WARUM DÖRFFLER & SCHÜTZ TRANSPORT + LOGISTIK

Die Dörffler & Schütz Transport + Logistik GmbH mit Sitz in Kassel ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um den Transport von Komplettladungen, Logistikdienstleistungen und Truck Werkstatt-Service geht. Unser zentral gelegener Standort im Mittelpunkt Deutschlands garantiert eine schnelle Erreichbarkeit.

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Zentraler Standort

Unser zentral gelegener Standort im Mittelpunkt Deutschlands garantiert eine schnelle Erreichbarkeit.

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HOHE FLEXIBILITÄT

Durch unser Leistungsangebot können wir unseren Kunden individuelle Angebote erstellen.

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EFFIZIENTE LOGISTIK

ist unsere Bestimmung. Diese erfüllen wir mit kurzen Kommunikationswegen, mit mehr als 10 Jahren Erfahrung und mit intelligenten Softwarelösungen.

Umwelt

Auch wir als Speditionsunternehmen wollen unseren Beitrag zum Umweltschutz leisten.

Wie gelingt uns das?

Durch ständige Kommunikation zwischen Disposition und den Fahrern können, mit Hilfe unseres Partners Transporeon, Leerfahrten vermieden werden. So reduzieren wir einen nicht notwendigen Kraftstoffverbrauch…

Der Umwelt zur liebe.

Auch die Digitalisierung sämtlicher Dokumente trägt zum Schutz der Regenwälder bei…

Auch dies der Umwelt zur liebe.

Hierzu finden Sie in den folgenden beiden Dateien unser Umwelt- und Arbeitssicherheits- und Gesundheitszertifikat, mit denen wir erneut am 23.02.2023, nach DIN ISO 14001 und DIN ISO 45001 zertifiziert wurden sind.

Nachhaltigkeit

Nachhaltiges Handeln wird bei uns großgeschrieben und umfasst nicht nur unser Verantwortungsbewusstsein der Umwelt gegenüber, welches wir mit unserer Umweltzertifizierung DIN ISO 14001 beweisen, sondern auch durch unsere Unternehmensstruktur in Hinsicht auf Ökonomie, soziales Engagement und Ökologie.

Referenzen

Wir arbeiten schon über viele Jahre vertrauensvoll mit unseren namenhaften Kunden der Automobil- und Papierindustrie zusammen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir arbeiten nach der neusten Fassung der ADSp. Abweichend/ergänzend zur ADSp wird zwischen den Vertragsparteien folgendes vereinbart:

Allgemeines

  • Als Grundlage gelten zwischen den Vertragspartnern ausschließlich die AGB der Dörffler & Schütz Transport + Logistik GmbH für alle erteilten Transportaufträge ergänzend zu der ADSp.
  • Vorrangig gelten die AGB der Dörffler & Schütz Transport + Logistik GmbH.
  • Die Vertragsbestimmungen des Auftraggebers gelten als akzeptiert und rechtswirksam, auch ohne Bestätigung des Transportauftrages. Spätere Einwände werden nicht akzeptiert.
  • Unser Mietvertrag für Trailer ID 60804 gilt für Unternehmen, welche unsere Trailer ziehen/mieten. Dieser kann jederzeit auf Verlangen eingesehen werden.

 

Verpflichtungen Auftragnehmer

  • Bei Verladung für die WEPA/Essity erfolgt die Be- sowie die Entladung beim Lieferanten nur durch das Fahrpersonal (mit entsprechenden Hilfsmitteln). Die Vergütung hierfür ist im Frachtpreis mit enthalten (s. Abschnitt Zahlung Punkt 1).
  • Der Auftragnehmer versichert, dass er über die für den Transport erforderlichen Genehmigungen verfügt.
  • Der Auftragnehmer versichert, dass er den Transport nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung bei der zuständigen Behörde angezeigt hat und im Falle der Unterwegskontrolle die Anzeige belegen kann. Bei Auftragsweitergabe versichert der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Frachtführer ebenfalls eine Anzeige gem. KrWG vorgenommen hat und dies vor Auftragsweitergabe entsprechend geprüft wurde.
  • Bei Nichtgestellung des Fahrzeugs für den vereinbarten Transport wird ein Ersatzfahrzeug zu Lasten des Auftragnehmers beschafft. Der Mindestbetrag für Ersatzbeschaffung beträgt 150,00 €.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich bei Problemen (Schäden/Fehlmengen/Terminverzögerungen/o.ä.), die während der Durchführung des Transports entstehen, zu unterrichten.
  • Der Auftragnehmer versichert, dass er bei Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einhält und den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohnsatz an seine Arbeitnehmer zahlt. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, entsprechend § 20 MiLoG, ein Arbeitsentgelt an seine im Inland beschäftigten Arbeitnehmer/innen mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen und entsprechend § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer/innen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung mindestens zwei Jahre beginnend an dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Wir weisen explizit auf die Änderung des Mindestlohns im Jahr 2025 hin.
  • Der Auftragnehmer versichert, die eingesetzten Nachunternehmer und Verleiher in gleichem Umfang vertraglich zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes zu verpflichten.
  • Die Weitergabe des vereinbarten Transports an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Einsatz der Firmen der Mazur-Gruppe ist strengstens untersagt. Hierzu gehören die Fa. Agmaz, Fa. Lukmaz sowie die Imperia Logistyka und alle weiteren Transportunternehmen, welche der Mazur-Gruppe zugehörig sind. Des Weiteren ist der Einsatz der folgenden Unternehmen ebenfalls untersagt: PKZ Transport Sp. z o.o., PZ Automotive Sp. z o.o., Trimex, Dizzbo, Hespon Sp. z o.o., CG Transport GmbH, LOG Deutschland GmbH sowie die ERC Logistik GmbH. Dies gilt für alle Standorte und Niederlassungen, welche mit diesem Unternehmen verbunden sind.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den beladenen Auflieger nur auf gesicherten/überwachten Orten abzustellen. Dies beinhaltet insbesondere das Abstellen der beladenen Auflieger über Nacht sowie übers Wochenende. Grundsätzlich untersagen wir beladene Auflieger/Trailer/Anhänger/LKW unbeaufsichtigt bzw. unbewacht abzustellen. Schäden, die aus dieser Missachtung resultieren, sind grob fahrlässig zu betrachten und gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Verhaltenskodex (Code of Conduct) des Auftraggebers.
  • Absoluter Kundenschutz gilt zwischen den Vertragsparteien auch ein Jahr nach Auftragsvergabe als zwingend vereinbart. Verstöße werden von uns mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € / Fall belegt.
  • Der Auflieger muss ein gültiges Ladungssicherungszertifikat nach DIN EN 12642 Code XL in den Türen eingeklebt haben. Sonst ist keine Beladung in der Automobilbranche möglich.
  • Auf den Kundengeländen werden keine Lenk- und Ruhepausen verrichtet. Bei Zuwiderhandlung werden dem Auftragnehmer die Kosten in Rechnung gestellt.
  • Im Zuge der Kabotage-Regelungen sichert der Auftragnehmer zu, alle erforderlichen und rechtlichen Grundlagen der EU, Deutschlands sowie aller Mitgliedsstaaten zu erfüllen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wann und ob Fahrzeuge des Auftragnehmers die zulässige Höchstzahl an Transporten in Deutschland erfüllt haben. Der Auftragnehmer disponiert seine Fahrzeuge selbst und eigenverantwortlich. Die Transportaufträge, die er vom Auftraggeber erhält, werden vom Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und ungeachtet der genannten Kennzeichen eingeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufträge mündlich, schriftlich oder per IT (z.B. WhatsApp Business) übermittelt werden. Der Auftraggeber ist nicht weisungsbefugt, welches Fahrzeug der Auftragnehmer unter Berücksichtigung aller Grundlagen für die angenommenen Aufträge einplant. Sollten Aufträge auf Grund der Kabotage-Regelungen nicht durchführbar sein, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Alle Gebühren oder Strafen, die aus dieser Nichteinhaltung der genannten Grundlagen und Gesetze n vorliegen, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers, insoweit dieser nicht schriftlich widersprochen hat (Art. 8 ff. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) (https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/127/grenzuberschreitender-kraftverkehr-und-kabotage).
  • An den Be- und Entladestellen sind die Weisungen der Kunden zu berücksichtigen. Aufgrund der zu dem Zeitpunkt aktuellen Situation kann es zu abweichenden Vorgaben / Anweisungen der Werke kommen. Sollten keine Weisungen erteilt werden, gilt als Mindestanforderung:
    • Die Einhaltung der vorgegebenen Abstandsmarkierungen (>1,5m) ist verpflichtend
    • Die Pausen-und Ruhezeiten sind außerhalb der Werkgelände* zu verbringen
    • Das permanente Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), innerhalb der Werke sind verpflichtend
    • Wartezeiten innerhalb der Werke sind ausschließlich in der Fahrerkabine zu verbringen
    • Die Mitnahme eines Beifahrers auf den Werkgeländen sind verboten
    • Das Aufsuchen von Kantinen-/ Restaurantbereichen ist nicht gestattet
    • Die Nutzung von Sanitäranlagen innerhalb der Werke ist nur an ausgewiesenen Stellen gestattet
    • Kontaktlose Annahme und Abgabe (über Ablagefächer) von Frachtpapieren und eventuell Telematiken
    • Zugeteilte Zeitfenster sind einzuhalten
    • Vor Betreten der Steuerstelle sind die ausgeschilderten Wasch-und Hygienemöglichkeiten zu nutzen (wenn vorhanden)
    • Die Werksgelände unserer Kunden sind unverzüglich nach Beendigung des Be- und Entladeprozesses zu verlassen
  • Bei Getränketransporten ist der Fahrer vor dem Transport über die besondere Empfindlichkeit der Ware zu belehren. Plötzliche Brems- und Lenkbewegungen sind zu vermeiden. Bei Anlieferung sind durch die Empfänger, gem. UVV, Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe vorgeschrieben. Die Be- und Entladung erfolgt durch die Fahrer. Transportbrüche werden grundsätzlich nicht vom Kunden angenommen. Die Ware ist vor Frost zu schützen bzw. die Ware ist frostsicher zu transportieren. Beiladungen mit negativem Einfluss auf die Ware sind nicht zulässig. Beschädigte Ware muss innerhalb von 5 Tagen zu Lasten des Verursachers an die Ladestelle zurückgeführt werden. Eine Vernichtung der Ware ist nicht zu zulässig. Folgendes Equipment ist für den Auflieger zu beachten:
    • Der Auflieger muss ein gültiges Ladungssicherungszertifikat nach DIN EN 12642 Code XL in den Türen eingeklebt haben
    • 3 Klemmbretter/-stangen für die rückwärtige Ladungssicherung
    • 3 Seitenbretter bzw. 2 Seitenbretter + Anschlagbodenleiste pro Feld

 

Haftung

  • Wird auf 40 SZR / kg Rohgewicht erweitert
  • Im Schadensfall gilt die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung

 

Datenschutz

  • Die Daten des Auftragnehmers werden bei Dörffler & Schütz nach der DSGVO und dem BDSG verarbeitet. Nach Art. 6 DSGVO werden zur Abwicklung der laufenden Geschäftstätigkeiten folgende Daten im System verarbeitet und gespeichert: Firmenname, Firmenadresse, Ansprechpartner, Rechnungs- bzw. Lieferadressen, Telefon- bzw. Faxnummern, E-Mail-Adressen, USt.-Nummer, Steuernummer, Bankverbindung sowie der gesamte Schriftverkehr.
  • Wenn der Auftragnehmer mit der Verarbeitung dieser Daten nicht einverstanden ist, bedarf dies des schriftlichen Widerrufs.

 

Paletten/Ladehilfsmittel

  • Der Tausch von Europaletten und Düsseldorfer Paletten gilt generell als vereinbart, es sei denn es wurde eine anderslautende Vereinbarung getroffen.
  • Euro- und Düsseldorfer Paletten sind sofort zu tauschen!
  • Palettenscheine sind an den entsprechenden Stellen grundsätzlich auf Dörffler & Schütz, Kassel ausstellen zu lassen. Als Entlastung werden ausschließlich die vom Kunden ausgestellten originalen Palettenscheine akzeptiert; Kopien und andere Palettenscheine werden nicht akzeptiert und bleiben unberücksichtigt.
  • Das Tauschrisiko bei Absender und Empfänger liegt allein beim Auftragnehmer.
  • Paletten, die in den Werken als reparaturbedürftig abgeschrieben werden, werden im Verhältnis 2:1 gutgeschrieben und können später nicht wieder abgeholt werden. Der Auftragnehmer erhält jedoch die Möglichkeit, die Paletten direkt an der Ladestelle wieder mitzunehmen. Für Umbuchungen entsteht eine Gebühr von 1,80 €/Palette, die mit der Frachtforderung des Auftragnehmers verrechnet wird.
  • Übernommene und vom Auftragnehmer nicht getauschte Europaletten können ausschließlich an die Ladestelle zurückgeführt werden.
  • Die Frist für die Rückführung beträgt zwei Wochen nach Ladungsübernahme. Nach Ablauf dieser Frist werden die vom Auftragnehmer nicht getauschten/zurückgeführten Lademittel mit 15,00 €/Europalette bzw. 15,00 €/Düsseldorfer Palette sowie 125,00 € für eine Gitterbox in Rechnung gestellt. Jede erstellte Palettenrechnung wird mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € versehen, die nicht erstattet wird.
  • Originalpalettenscheine / Palettengutscheine von Empfängern werden nicht als Entlastung akzeptiert, es sei denn der Auftragnehmer erklärt sich bereit, die für die Einlösung anfallenden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2,40 € / Palette zu übernehmen. Diese Kosten werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt und mit der Fracht verrechnet.
  • Die Verladung von Palettenware erfolgt ausschließlich, soweit nicht anders vereinbart, auf Fahrzeuge mit mindestens 34 Stellplätzen; bei einer durch den Auftragnehmer/Frachtführer zu verantwortenden Minderverladung wird ein Betrag von 40,00 € pro fehlendem Stellplatz in Rechnung gestellt und mit der Fracht verrechnet.
  • Sollten Leerpaletten bei einem eingekauften Transport mit einer leeren Ladefläche abgegeben und der Palettenschein eingereicht werden, wird dem Auftragnehmer für die Freistellung/Herausgabe der Paletten eine Freistellungsgebühr von 2,20 € / pro Palette + 10,00 € Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Sollte eine Minderanzahl an Paletten von 1 bis 14 Stück freigestellt werden, wird eine Pauschale von 79,00 € + 10,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet. Bei einer Minderanzahl von 15 bis 40 Paletten werden dem Auftragnehmer 69,00 € Pauschale + 10,00 € Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

 

Zahlung

  • Im Frachtpreis sind die anfallende Maut, die Be- und Entladung durch das Fahrpersonal und alle sonstigen Nebenkosten, sowie 25,00 € für den Palettentausch / die Palettenrückführung enthalten.
  • Die Frachtzahlung kann nur bei Einreichung der Original-Lieferscheine des Kunden gewährleistet werden. Die Ablieferbelege müssen vollständig vorhanden und ordnungsgemäß quittiert sein (reine Quittung).
  • Es wird dem Auftragnehmer eine Pauschale von 30,00 € für die Einholung der ordnungsgemäßen Abliefernachweise in Rechnung gestellt.
  • Die quittierten Ablieferbelege sind innerhalb von 21 Kalendertagen elektronisch im pdf-Format ausschließlich per Sendungslink („Rechnung Upload“ + „Ablieferbeleg Upload“) zu senden. Das Senden von abrechnungsrelevanten Unterlagen per E-Mail oder postalisch wird nicht akzeptiert und kommentarlos ignoriert. Ablichtungen jeglicher Art werden nicht akzeptiert.
  • Für alle Transporte mit Ladestellen der Automobilindustrie gilt der Grundsatz, den Originalfrachtbrief mit dem Aufdruck „Frachtzahlung nur bei Einreichung dieser Papiere im Original“ mit der Rechnung einzureichen Fehlt dieser, ist eine Zahlung der vereinbarten Fracht nicht möglich.
  • Es wird zwischen den Vertragspartnern automatisch ein Zahlungsziel von 60 Tagen festgelegt, es sei denn, es wurde bei Auftragsvergabe explizit ein anderes Zahlungsziel vereinbart. Jegliche Änderungen des Zahlungsziels bedürfen der Schriftform.
  • Das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Zahlungsziel beginnt nach vollständigem Rechnungs- und Papiereingang.
  • Entgegen den ADSp Ziffer 19 wird ausdrücklich eine Verrechnung jeglicher Art von Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer vereinbart. Dies inkludiert Forderungen aus Palettenschulden sowie Forderungen aus Transportschäden oder anderer unbestrittener Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf ein Pfandrecht und ist nicht berechtigt, Ware zurückzuhalten. Sämtliche Kosten, die aus einem nicht berechtigten Handeln resultieren, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
  • Zahllauf ist grundsätzlich 2x wöchentlich (Montag + Dienstag). Diese können bei Feiertagen und/oder Schließtagen variieren und das Zahlungsziel entsprechend verlängern.

 

Sonderzahlungen/Standzeiten

  • Im Frachtpreis sind alle entstehenden Kosten enthalten. Standgeld wird erst nach der 4. vollendeten Stunde nach Termin mit maximal 30,00 € / vollendete Stunde auf Nachweis / Tachoscheibenausdruck vergütet.
  • Bei Transporten der Automobilindustrie wird Standgeld nach der 3. vollendeten Stunde (bei Be-+ Entladung nach der 6. vollendeten Stunde) mit 0,50 € pro Minute (max. 300,00 € innerhalb von 24 Std.) vergütet! Dies gilt nur, wenn der Fahrer sich pünktlich mit der Transport-ID gemeldet hat und eine Standgeldberechtigung vom Kunden nicht ausgeschlossen wurde. Standgeldforderungen werden nur mit einem ordnungsgemäßen Laufzettel vergütet. (Ankunft + Abfahrt müssen dokumentiert werden)
  • Transporte der Automobilindustrie werden mit ID´s vergeben. Diese sind zwingend taggleich an der Steuerstelle abzurufen. Bei Nichteinhaltung wird eine Pauschale von 60,00 € + 10,00 € Bearbeitungsgebühr mit der Frachtforderung verrechnet!!
  • Standzeiten, die aus der Nichteinhaltung von Zeitfenstern resultieren, werden nicht vergütet.
  • Die vorgegebenen Termine bei dem Kunden Metro C+C Österreich GmbH sind Fixtermine! Diese sind zwingend einzuhalten! (Ebenso wenig ist es gestattet, sich viel früher zur Entladung als vorgegeben anzumelden!) Sollten Termine nicht eingehalten werden, werden wir eine Vertragsstrafe (Pönale) von 350,00 € in Rechnung stellen und mit der Fracht verrechnen!
  • Bei Getränketransporten sind die Stand- und Wartezeiten im Frachtentgelt enthalten! Deren Abrechnung gilt als nicht vereinbart!
  • Ausrüstungsgegenstände, die dem Auftragnehmer bei Verladung (z.B. Spanngurte, Kantenschoner, Antirutschmatten usw.) fehlen und nachträglich vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt und mit der Fracht verrechnet. Eine Rückgabe ist generell ausgeschlossen.

 

Abtretungsverbot

  • Es werden Forderungsabtretungen gegenüber jeglicher Art an Factoring Gesellschaften nicht akzeptiert.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Vertragsbedingung bei Auftragsannahme umgehend an die vom Auftragnehmer eingesetzten Factoringgesellschaft zu melden.
  • Zahlungen erfolgen ausschließlich direkt an den Auftragnehmer.

 

Schlussbestimmungen

  • Mit Auftragsannahme akzeptiert der Auftragnehmer die vorstehenden Auftragsbedingungen. Anderslautende Auftragsbestätigungen werden vom Auftraggeber nicht anerkannt und sind damit unwirksam.
  • Ist der Auftragnehmer juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Kassel.
  • Sollten aus den Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sollten diese im Einzelfall nicht anwendbar sein, bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen davon unberührt. (Salvatorische Klausel)

AGBs (DE)

AGBs (EN)